Wissen
Tierschutz & Bewilligungen in der Schweiz
Was du wissen musst, bevor du ein Terrarientier abgibst oder übernimmst. Keine Rechtsberatung – massgebend sind Gesetz, Verordnung und die Auskunft deines kantonalen Veterinäramts.
Bewilligungspflichtige Arten
Die Tierschutzverordnung (TSchV) bestimmt in Anhang 2, welche Wildtiere nur mit einer kantonalen Haltebewilligung gehalten werden dürfen (Art. 89 TSchV). Im Terraristik-Bereich betrifft das insbesondere:
- Giftschlangen und andere giftige Tiere (inkl. vieler Skorpione und Spinnen)
- Riesenschlangen ab einer bestimmten Endgrösse (z.B. grosse Pythons und Boas)
- Warane ab einer bestimmten Grösse, Krokodile, bestimmte Chamäleon- und Leguanarten
- Viele Schildkrötenarten (insbesondere Wasser- und Sumpfschildkröten) sowie weitere in Anhang 2 aufgeführte Arten
Ob eine konkrete Art betroffen ist, steht in der Spalte «Bewilligung» von Anhang 2. Die Bewilligung wird vom Veterinäramt des Wohnkantons erteilt und setzt in der Regel geeignete Gehege, Fachwissen und eine Kontrolle voraus. Sie muss vor der Übernahme vorliegen.
Sachkundenachweis (SKN)
Wer bestimmte Wildtiere hält, braucht einen Sachkundenachweis (Art. 85 und 89 TSchV). Für Reptilien bietet die DGHT Landesgruppe Schweiz anerkannte Kurse an; für einige Arten genügt eine «Standardisierte Sachkundeschulung», für andere ist eine Ausbildung mit Praktikum nötig. Auch ohne Pflicht lohnt sich ein Kurs, wenn du zum ersten Mal ein Terrarientier übernimmst.
Mindestmasse und Haltung
Anhang 2 der TSchV legt für Reptilien und Amphibien Mindestmasse der Gehege fest, abhängig von Art und Körperlänge, sowie Anforderungen an Klima, Beleuchtung, Rückzugsmöglichkeiten und Gruppengrösse. Diese Masse sind gesetzliche Untergrenzen – artgerechte Haltung liegt meist deutlich darüber. Das BLV und der Schweizer Tierschutz STS veröffentlichen Broschüren mit vorbildlichen Haltungen (Leopardgecko, Bartagame, Königspython, Kornnatter, Landschildkröten u.a.).
Die ReptiCare-App enthält einen Terrarium-Check, der die Masse deines Terrariums mit den gesetzlichen Mindestanforderungen für deine Art vergleicht.
Gewerbsmässiger Handel und Zucht
Wer gewerbsmässig mit Tieren handelt oder züchtet, braucht eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramts (Art. 13 TSchG, Art. 101 ff. TSchV). Als gewerbsmässig gilt unter anderem, wer regelmässig Tiere gegen Entgelt abgibt oder damit Einkommen erzielt – die Schwelle ist tief. Gewerbliche Anbieter müssen sich auf der Plattform als solche zu erkennen geben. Der Versand lebender Tiere per Post ist verboten; Tiere werden persönlich übergeben.
Artenschutz und CITES
Viele Reptilien stehen unter internationalem Artenschutz (CITES). Für Arten des Anhangs A (z.B. Griechische und Maurische Landschildkröte, viele Chamäleons) ist beim Verkauf ein Herkunftsnachweis nötig, oft mit Fotodokumentation und Kennzeichnung. Für Anhang-B-Arten muss die legale Herkunft belegbar sein. Zuständig ist das BLV (Artenschutz). Ohne Nachweis dürfen solche Tiere nicht angeboten werden.
Verbotene Arten
Für einige Tiere gilt nicht die Tierschutz-, sondern die Umweltgesetzgebung. Anhang 2.1 der Freisetzungsverordnung (SR 814.911) führt invasive gebietsfremde Organismen auf, mit denen in der Umwelt nicht umgegangen werden darf. Das BAFU leitet daraus auch das Verbot von Handel, Abgabe und Erwerb ab. In der Terraristik betrifft das zwei Arten:
- Rotwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta elegans)
- Amerikanischer Ochsenfrosch (Rana catesbeiana)
Wer bereits eine Rotwangen-Schmuckschildkröte hält, darf sie behalten — das Tier wird dafür einer anerkannten Auffangstation übertragen und von dort zurückgeliehen. Verkaufen oder verschenken lässt es sich nicht. Bei anderen Schmuckschildkröten entscheidet die Unterart; gib deshalb immer den wissenschaftlichen Namen an.
Checkliste für eine verantwortungsvolle Abgabe
| Anbieter | Übernehmer |
|---|---|
| Bewilligungspflicht geklärt und im Inserat genannt | Bewilligung/SKN vor der Übernahme beschafft |
| Gesundheit, Futterverhalten, Häutung, Parasitenstatus offen beschrieben | Terrarium nach TSchV-Mindestmassen eingerichtet und eingelaufen (Klima stabil) |
| Herkunft belegt (NZ-Jahr, Züchter, CITES-Papiere falls nötig) | Tierarzt mit Reptilienerfahrung bekannt |
| Persönliche Übergabe, Transport in geeigneter Box, kurze Wege | Bei Tieren aus Notlagen: erst Tierarztcheck, Quarantäne von anderen Tieren |
| Keine Abgabe an Minderjährige ohne Zustimmung der Eltern | Keine Vorkasse an Unbekannte, Tier vor Bezahlung ansehen |
Offizielle Quellen
- Tierschutzverordnung (TSchV) mit Anhang 2 – Fedlex
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) – Tierschutz
- BLV-Broschüren «Vorbildliche Tierhaltungen»
- DGHT Landesgruppe Schweiz – Sachkundekurse
- Schweizer Tierschutz STS
- CITES Species Checklist
- Dein kantonales Veterinäramt – Suche nach «Veterinäramt» + Kanton
Stand: 26. August 2026. Hinweise auf Fehler bitte an markt@repticare.ch.